VEREIN LÜBECKER SPEDITEURE E.V. IN LÜBECK
gegründet: 26. März 1908
I. NAME UND SITZ
- Der Verein führt den Namen "Verein Lübecker Spediteure e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck
- Die Dauer des Bestehens des Vereins ist nicht begrenzt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein umfasst die Firmen des Speditions- und Lagereigewerbes im Gebiet der Hansestadt Lübeck und Umgebung.
- Der Verein ist in dem Vereinsregister eingetragen.
- Die Satzung bezieht sich gleichermaßen auf Frauen und Männer (Damen und Herren). Um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen, soll auf die ständige männliche und weibliche Sprachform verzichtet werden.
II. ZUSTÄNDIGKEIT
- Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die allgemeinen Interessen des Speditions- und Lagereigewerbes durch freiwillige Vereinigung der in diesen Wirtschaftszweigen beschäftigten Firmen zu schützen und zu fördern.
- Zur Erreichung seines Zieles wird der Verein
- die Interessen seiner Mitglieder gegenüber allen Behörden und sonstigen Stellen vertreten;
- den Behörden Vorschläge über Angelegenheiten machen, die seine Wirtschaftszweige betreffen, und Ratschläge unterbreiten, die von Behörden verlangt werden;
- den Austausch wirtschaftlichen und technischen Informationsmaterials innerhalb der Wirtschaftszweige fördern und seinen Mitgliedern in allen Angelegenheiten innerhalb seiner Zuständigkeit Unterstützung angedeihen lassen.
- Der Verein verfolgt weder die Ziele eines wirtschaftlichen Geschäftsunternehmens noch diejenigen eines Kartells Er kann weder die den Behörden zustehenden Machtbefugnisse erwerben noch irgendeine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder ausüben.
- Der Verein darf sich in keiner Weise politisch betätigen.
III. MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von jedem selbständigen Kaufmann oder jeder handelsgerichtlich eingetragenen Firma, die in Lübeck und Umgebung im Rahmen des Punktes I., Abs. 5, tätig ist, erworben werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Personen, die dem Verein oder den von ihm vertretenen Wirtschaftszweigen außerordentliche Dienste geleistet haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Pflicht, Beiträge zu zahlen und haben nicht das Recht der Stimmabgabe auf Sitzungen des Vereins.
IV. BEANTRAGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand kann Unterlagen über die rechtliche, gesellschaftsrechtlichen und Inhaber-Verhältnisse der Bewerberfirma verlangen.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft wird von dem Vorstand beraten und beschlossen.
V. RECHTE DER MITGLIEDER
- Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte Bevorzugungen einzelner Mitglieder oder Personen sind nicht statthaft. Alle Mitglieder erkennen die Satzung und die Auswirkungen ausnahmslos an.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Information, Beratung und Unterstützung durch den Verein in allen ihre Wirtschaftszweige betreffenden Angelegenheiten.
- Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen.Die in den Mitgliedsfirmen tätigen Inhaber, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften oder Prokuristen können in den Vorstand gewählt werden.Das Mandat erlischt mit dem Austritt aus der Mitgliedsfirma des Vorstandsmitglieds.
VI. PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, den angeforderten Jahresbeitrag zu entrichten und Beschlüsse auszuführen, die in Erfüllung des Zweckes des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung gefasst werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Ziele in jeder Beziehung zu unterstützen.
VII. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
- Ein Mitglied kann aus dem Verein am Ende eines Kalenderjahres austreten, vorausgesetzt, dass es mindestens 3 Monate vorher durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt hat.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn nach Ansicht des Vorstandes die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen und der Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft von der Mitgliederversammlung bestätigt wurde.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden wegen:
- grober Verletzung der Satzung
- Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung
- des Versuchs, den Verein im Widerspruch zu Artikel 2, Punkt 4, für parteipolitische Zwecke zu missbrauchen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Antrag des Vorstandes Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.
- Durch die Beendigung einer Mitgliedschaft erfolgt kein Erlass von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein Lübecker Spediteure e.V. führt zu Beendigung der Mitgliedschaft in der Fachvereinigung Spedition und Lagerei Schleswig-Holstein e.V.
VIII. ORGANE
- Der Verein übt seine Tätigkeit durch folgende Organe aus:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand
- die Ausschüsse
- Jegliche Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich. Kosten, die in Ausübung dieser Tätigkeit entstehen, sind von dem Verein zu erstatten.
IX. DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus bis zu 6 Mitgliedern.
Der Vorsitzende, 2 stellvertretende Vorsitzende und bis 3 weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand wählt durch einfachen Mehrheitsbeschluss aus seiner Mitte den Kassenführer und den Schriftführer.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zu Neuwahl durch die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung einen Vertreter vorschlagen und berufen. - Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Vorschläge zur Förderung der Ziele der Vereinigung und ihrer Mitglieder zu unterbreiten und bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter berufen den Vorstand, die Mitgliederversammlung oder dien Ausschüsse ein und leiten Versammlungen/Sitzungen. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Benennung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor ihrem Termin einzuladen.
- Der Vorsitzende und/oder sein/seine Stellvertreter führen die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand berät sie und kann in eiligen Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit beschließen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.
- Der Vorstand kann über einen Antrag schriftlich oder mündlich abstimmen, ohne dass sich die Vorstandsmitglieder treffen.
- Über jede Sitzung des Vorstandes, der Ausschüsse oder über jede Abstimmung gemäß § IX Abs. 2 ist eine Niederschrift anzufertigen und von demjenigen Vorstandmitglied, das den Vorsitz geführt hat, zusammen mit dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Alle Vorstandsmitglieder sind dazu verpflichtet, Stillschweigen über Informationen zu bewahren, die sie gemäß Artikel 6 Abs. 3 erhalten. Sie unterliegen dieser Schweigepflicht auch nach Ablauf der Amtszeit.
- Eine Vorstandssitzung ist zu berufen, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dieses beantragen.
X. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr bis spätestens 31. März nach Schluss des letzten Geschäftsjahres einzuberufen.
- Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Vorsitzenden einberufen werden oder muss auf schriftliches Verlangen von mindestens 8 Mitgliedern vom Vorsitzenden innerhalb von einem Monat einberufen werden.
- Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme. Sie kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Jeder Bevollmächtigte darf neben seiner eigenen Stimme höchstens eine weitere Stimme abgeben. Anträge von Mitgliedern und Aufnahmeanträge müssen mindesten 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich dem Vorsand eingereicht werden. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder einer Behandlung zustimmt.
- Die Mitgliederversammlung regelt nach dieser Satzung die Aufgaben des Vereins und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist dieses nicht der Fall, so ist eine innerhalb von drei Wochen erneut ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Nur Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Beschluss im Einzelfall oder nach den Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich anderen Organen übertragen worden sind.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
- den Vorsitzenden und die anderen Vorstandmitglieder zu wählen,
- zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen,
- Ausschussmitglieder zu wählen,
- über den Jahresbericht des Vorstandes und
- die Genehmigung des Haushaltsplanes zu beschließen, sowie die Beiträge festzusetzen,
- den Vorstand zu entlasten,
- den Kassenbericht zu genehmigen,
- Satzungsänderungen zu beschließen,
- Verschiedenes.
- Die Wahlen zum Vorsand müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. Bei Wahlen zu Kassenprüfern und Ausschussmitgliedern, sowie bei Entscheidungen zu sonstigen Angelegenheiten, regelt der Vorsitzende die Art der Abstimmung, ausgenommen, wenn aus der Versammlung ein anderes Verfahren gewünscht wird.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere alle Beschlüsse wiederzugeben hat. Das Protokoll ist zur jeweiligen nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung zugleich mit der entsprechenden Einladung den Mitgliedern zu übersenden, von der Versammlung zu genehmigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Pro Mitgliedsfirma darf nur eine Person im Vorstand bzw. eine Person pro Ausschuss gewählt werden.
XI. AUSSCHÜSSE
- Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Sonderausschüsse vom Vorstand ernannt oder von der Mitgliederversammlung gewählt werden
- Der Vorstand hat die Arbeit dieser Ausschüsse zu überwachen und laufende Berichte von Zeit zu Zeit anzufordern
- Ein schriftlicher Bericht über irgendwelche Sonderaufgaben, die einem Ausschuss zugewiesen sind, ist dem Verein vorzulegen, der ihn auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gibt.
- Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und beschließen mit einfacher Mehrheit, wobei im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
XII. GESCHÄFTSSTELLE
Der Vorstand kann nach Mitgliederbeschluss eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte unterhalten. Angestellte dürfen nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung eingestellt werden, über deren Anzahl ebenfalls die Mitgliederversammlung abstimmt. Angestellte nehmen an keiner Abstimmung aktiv teil.
XIII. BEITRÄGE
- Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Der Beitrag ist in vier Teilen zu zahlen und jeweils zur Quartalsmitte fällig.
- Die Mitglieder geraten in Verzug, wenn die Beitragszahlung nach der ersten schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von einer Woche erfolgt.
- Für das Jahr, in welchem eine Mitgliedschaft erworben, aufgegeben oder verloren wird, ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
XIV. RECHNUNGSLEGUNG
- Der Vorstand hat laufend vollständige und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen.
- Zum Jahrsabschluss ist ein Kassenbericht aufzumachen und von den Rechnungsprüfern zu Überprüfen und zu bestätigen.
Für das neue Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und von der Ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. - Der Vorstand hat auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.
- Die vorzulegenden Rechnungsunterlagen sollen mindestens aus einer Bilanzaufstellung und einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung bestehen und durch die Prüfer in ordnungsgemäßer Form beglaubigt werden.
- Eine Abschrift der Rechnungslegung und der Bescheinigung der Prüfer müssen den Mitgliedern mit der Bekanntmachung der Ordentlichen Mitgliederversammlung übersandt werden.
XV. AUFLÖSUNG
- Nur eine besondere zu dem Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung kann eine Auflösung des Vereins beschließen.
- Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit aller anwesenden Stimmen beschließen. Sie hat zugleich über das Vermögen des Vereins zu befinden.
Eine Vertretung der Mitglieder durch schriftliche Bevollmächtigung ist in diesem Fall unzulässig.
Lübeck, den 16.03.2007
M. Gröning (Vorsitzender)
G.-W. Ahlers (stellv. Vorsitzender)

